Kennzeichnung von Demonstratoren nach Art. 4 Abs. 2 Cyberresilienz-Verordnung (CRA)

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung über Cyberresilienz (auch CRA genannt) ermöglicht das Vorführen eines Demonstrators/eines Prototyps eines Produkts mit digitalen Elementen im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen, auch wenn für dieses noch nicht die CRA-Konformität umgesetzt wurde. In diesem Fall muss der Demonstrator/der Prototyp jedoch eine sichtbare Kennzeichnung aufweisen. Nachfolgend finden Sie eine beispielhafte Umsetzung einer solchen Kennzeichnung.*
Download des Umsetzungsbeispiels (PDF)
Das Icon steht kostenfrei zum Download zur Verfügung und kann rechtefrei bei oben beschriebenen Demonstratoren bzw. Prototypen verwendet werden.
*Die vorliegenden Informationen, inkl. Umsetzungsbeispiel, sind sorgfältig erstellt worden, können eine Rechtsberatung jedoch nicht ersetzen. Eine Haftung oder Garantie dafür, dass die Informationen die Vorgaben der aktuellen Rechtslage erfüllen, wird daher nicht übernommen. Gleiches gilt für die Brauchbarkeit, Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit, so dass jede Haftung für Schäden ausgeschlossen wird, die aus der Benutzung dieser Arbeitsergebnisse/Informationen entstehen können. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen von Vorsatz.

